(1) Der Verein trägt den Namen „Amana e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Wuppertal.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Er entfaltet seine Tätigkeiten in Wuppertal.
(5) Gerichtstand für alle sich auf diese Satzung beziehenden Streitigkeiten ist Wuppertal.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Schulnachhilfe geben für Schüler mit Immigrationshintergründen, die Schwierigkeiten bei den Hausaufgaben haben.
(2) Sprachkurs anbieten für Frauen und Männer, vor allem Deutsch und Arabisch.
(3) Pflege und Unterstützung der armen Familien bei den medizinischen Behandlungen, sowie die Verbesserung ihrer Lebenssituationen in Marokko.
(4) Jugendliche Aktivitäten veranstalten wie Sport und Ausflüge, um Sie vor der Kriminalität und Drogenkonsum zu schützen.
(5) Der Verein bemüht sich insbesondere um Integration und gleichberichtigte Partizipationsmöglichkeiten von Frauen und Jugendlichen in allen Bereichen.
(6) Zielsetzung des Vereins ist auch die demokratische Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Institutionen mit ähnlichen völkerverständigenden Zielsetzungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuerbegünstigte Zwecke-der Abgabeordnung.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden .Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen, die im Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen, sind für Verwaltungsarbeiten und nötige Arbeiten zur Umsetzung der Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Vorstände möglich. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder erhalten, sofern dies die Finanzlage erlaubt, eine Erstattung ihrer Unkosten nach Darlegung ihrer Auslagen und Vorlage der entsprechenden Belege Vorstandsmitglieder können auch eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Unkostenpauschale zur allgemeinen Erstattung ihrer Kosten erhalten. Die Honorierung von Vorstandsmitgliedern durch fremde Auftraggeber für die Bereitstellung von Leistungen bleibt davon unberührt.
(2) Es bleibt dem Verein unbenommen Teile von Einnahmen an gemeinnützig arbeitende Kooperationspartner zur Durchführung vergleichbarer Maßnahmen weiterzuleiten.
– Ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Die Bildung einer Vereinigung oder eines Rates auf Bundesebene unter Einbeziehung der Vorsitzenden aller Zweigstellen ist anzustreben.
Wuppertal, den 04.07.2021