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Vereinssatzug

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Satzung des Vereins Amana e.V.

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Amana e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Wuppertal.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Er entfaltet seine Tätigkeiten in Wuppertal.
(5) Gerichtstand für alle sich auf diese Satzung beziehenden Streitigkeiten ist Wuppertal.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

(1) Schulnachhilfe geben für Schüler mit Immigrationshintergründen, die Schwierigkeiten bei den Hausaufgaben haben.
(2) Sprachkurs anbieten für Frauen und Männer, vor allem Deutsch und Arabisch.
(3) Pflege und Unterstützung der armen Familien bei den medizinischen Behandlungen, sowie die Verbesserung ihrer Lebenssituationen in Marokko.
(4) Jugendliche Aktivitäten veranstalten wie Sport und Ausflüge, um Sie vor der Kriminalität und Drogenkonsum zu schützen.
(5) Der Verein bemüht sich insbesondere um Integration und gleichberichtigte Partizipationsmöglichkeiten von Frauen und Jugendlichen in allen Bereichen.
(6) Zielsetzung des Vereins ist auch die demokratische Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Institutionen mit ähnlichen völkerverständigenden Zielsetzungen.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuerbegünstigte Zwecke-der Abgabeordnung.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden .Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen, die im Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen, sind für Verwaltungsarbeiten und nötige Arbeiten zur Umsetzung der Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Vorstände möglich. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder erhalten, sofern dies die Finanzlage erlaubt, eine Erstattung ihrer Unkosten nach Darlegung ihrer Auslagen und Vorlage der entsprechenden Belege Vorstandsmitglieder können auch eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Unkostenpauschale zur allgemeinen Erstattung ihrer Kosten erhalten. Die Honorierung von Vorstandsmitgliedern durch fremde Auftraggeber für die Bereitstellung von Leistungen bleibt davon unberührt.

(2) Es bleibt dem Verein unbenommen Teile von Einnahmen an gemeinnützig arbeitende Kooperationspartner zur Durchführung vergleichbarer Maßnahmen weiterzuleiten.

 

  • 4 Mitgliedschaft, Beitrag, Austritt, Streichung und Ausschluss
  1. Der Verein setzt sich zusammen aus:

– Ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern

  1. a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
  2. b) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch Zuwendungen an den Verein die Vereinsarbeit unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
  3. c) Der Vorstand kann Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden möglich.
    4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gelöscht werden:
    – bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins, wenn die Löschung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides beim Vorsitzenden Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Hauptversammlung endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.
    – wenn Ein Mitglied gegen das Ausschlussverfahren anhängig ist, kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss von seinen Ehrenämtern bis zur endgültigen Beendigung des Ausschlussverfahrens suspendiert werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
  6. Mit der Streichung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.

 

  • 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus fünf Vertretern der Mitglieder und zwar dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und stellvertretendem Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Vorstandssitzungen finden monatlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von den Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Vereinsmitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Es sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
    – Gebührenbefreiungen,
    – Aufgaben des Vereins.
    – An- und Verkauf.
    – Beteiligung an Gesellschaften.
    – Aufnahme von Darlehen.
    – Mitgliedsbeiträge.
    – Satzungsänderungen,
    – Auflösung des Vereins.
    5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  • 9 Satzungsänderung
  1. Für Satzungsänderungen muss mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden, erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
    2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

  • 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

  • 11 Landesvereinigung, Dachverband.

Die Bildung einer Vereinigung oder eines Rates auf Bundesebene unter Einbeziehung der Vorsitzenden aller Zweigstellen ist anzustreben.

  • 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
    1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an das “Islamisch-Marokkanische Kulturzentrum Arrahman Moschee e. V.“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Wuppertal, den 04.07.2021